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ÜBERALL IM EINSATZ: TREPPENLIFTE FÜR VIELE EINSATZORTE

Der Einsatzort eines Treppenlifts beschränkt sich nicht nur auf den Innenbereich. Auch als Außenlift ist er oft eine sinnvolle Alternative zur Betonrampe und ein robustes, praktisches Hilfsmittel für mehr Barrierefreiheit im Alltag.

Ein Treppenlift kann sowohl in Einfamilienhäusern als auch Mehrfamilienhäusern sowie öffentlichen und gewerblich genutzten Gebäuden eingebaut werden. Für die verschiedenen Einsatzorte gibt es natürlich unterschiedliche Voraussetzungen und Vorschriften. Wir bringen für Sie Licht ins Dunkel.

Die Einsatzorte für einen Treppenlift

  • Innen
  • Außen
    • Einfamilienhaus
    • Mehrfamilienhaus
    • Öffentliche Gebäude
    • Gewerblich genutzte Gebäude

Außentreppenlifte für Garten und Eingangsbereiche

Sie möchten sicheren, uneingeschränkten Zugang zu Ihrem Garten, Ihrer Terrasse oder Ihrem Hauseingang haben? Sie möchten das Sturzrisiko auf rutschigen, nassen oder vereisten Treppen ausschließen? Kein Problem: Ein wetterfester Außenlift lässt sich genauso einfach und ohne Umbauten installieren wie ein Innenlift.

Ein Außentreppenlift hat die gleiche Funktionsweise wie das entsprechende Pendant für den Innenbereich. Sei es ein Sitzlift, ein Plattformlift oder ein Hublift – er transportiert Sie sicher die Treppe hinauf oder herab bzw. überwindet im Fall des Hubliftes vertikale Absätze von bis zu 1,80 m. Dabei hält er fast jeder Witterung mühelos Stand. Seine wetterfeste Ausstattung, wie beispielsweise robustes Oberflächenmaterial, verkapselte Bedienelemente und versiegelter Antrieb, lässt ihn auch extremen Bedingungen trotzen.

Die Vorteile eines Außenlifts:

  • Sie können die Außenbereiche Ihres Hauses für sich wieder zugänglich machen.
  • Der Außenlift ist stets für Sie einsatzbereit, auch bei Wind und Wetter, und sorgt für Sicherheit auf Ihrer Außentreppe.
  • Außenlifte sind besonders langlebig, da sie extra robust konstruiert sind, schließlich müssen Sie starken Temperaturschwankungen standhalten.
  • Ihr Außenlift ist unkompliziert: Er ist leicht zu bedienen und für seine Installation sind keine Umbauten erforderlich.

Strenge Vorgaben: Treppenlifte in Mehrfamilienhäuser und öffentlichen Gebäuden

In Deutschland werden mit Abstand die meisten Treppenlifte im privaten Bereich, d. h. im Innen- oder Außenbereich von Einfamilienhäusern oder in Wohnungen über zwei Etagen eingebaut. Dort sind keine bauaufsichtlichen oder rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, der Treppenlift-Einbau ist relativ unkompliziert, solange die Treppenbreite für den Einbau des Liftes geeignet ist. Bei einem Sitzlift ist dies ab 70 cm Breite der Fall, ein Plattformlift benötigt mindestens 90 cm.

Durchgang muss auf Treppen gewährleistet bleiben

Für den Einbau technischer Hilfsmittel wie eines Treppenlifts in öffentlichen Bereichen gelten strenge gesetzliche Vorgaben.

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts darf die Funktion der sogenannten „notwendigen“ Treppe als Teil des allgemeinen Rettungswegs und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Zu solch öffentlichen Bereichen zählen neben dem allgemein zugänglichen Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses auch öffentliche oder gewerbliche Gebäude, wo Personen freien Zugang haben beziehungsweise Mitarbeiter die betroffene Treppe weiterhin zu Fuß sicher nutzen müssen.

Folgende Einbauvorschriften müssen eingehalten werden und gelten für ganz Deutschland. Die Vorgaben im genauen Wortlaut sind festgehalten in der Anlage zur Norm DIN 18065 – bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden.

Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Kurzübersicht der bauaufsichtlichen Anforderungen für öffentliche/gewerbliche Gebäude und Treppenhäuser

  • Der Treppenhandlauf muss auch nach dem Treppenlift-Einbau nutzbar sein.
  • Der Treppenlauf darf durch den Treppenlift im Stillstand nicht behindert werden.
  • Im Notfall muss der Treppenlift per Hand in die Ruheposition geschoben werden können.
  • Der Treppenlift muss aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  • Führt der Lift über mehrere Etagen, muss ausreichend Platz zum Ausweichen und Warten einer entgegenkommenden Person vorhanden sein.
  • Der Lift muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert sein.
  • Fluchtwege dürfen nicht behindert werden. Die Treppe muss als Rettungsweg erhalten bleiben. Bitte beachten Sie:
    Die erforderliche Resttreppenbreite neben der Schiene ist je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt:
    • 120 cm in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg
    • 100 cm in allen anderen Bundesländern
  • Neben dem hochgeklappten Sitz in Parkposition muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.

Die Experten unserer Partnerunternehmen* sind mit dem Thema bestens vertraut und können Ihnen in Ihrem individuellen Fall gerne Rede und Antwort stehen und umfassend beraten.

Einbauort Mehrfamilienhaus: Ihr Recht auf einen Treppenlift

Die bauseitigen Voraussetzungen sind nur ein Punkt, der beim Einbau eines Treppenlifts in einem Mehrfamilienhaus ausschlaggebend sein kann. Der andere ist Ihr Recht auf einen barrierefreien Zugang zu Ihrer Wohnung. Sind Sie als Mieter körperlich nicht in der Lage, Ihre Wohnung zu erreichen, können Sie laut Paragraph 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Ihrem Vermieter verlangen, dass Ihnen dieser den Einbau einer Mobilitätslösung für die Treppe zu Ihrer Wohnung, also z.B. die Installation eines Treppenlifts, erlaubt.

Die Interessen der anderen Mieter dürfen dabei aber nicht zurückstehen: So muss die sichere Nutzung der Treppe zu Fuß immer gewährleistet sein. Ein Sitzlift zählt, aufgrund seines geringen Platzbedarfs, daher zu den Maßnahmen, die oft problemlos zwischen Vermieter und Mieter zu klären sind.

Einzelfallentscheidung: die Duldung eines Treppenlifts

Ist der Vermieter einer Wohnung nicht der alleinige Besitzer des Mehrfamilienhauses oder handelt es sich bei dem Betroffenen um den Wohnungseigentümer einer Eigentümergesellschaft, kann er über den Treppenlift-Einbau nicht alleine entscheiden. Da dieser Einbau eine „bauliche Veränderung“ darstellt, muss er auf einer Eigentümerversammlung beschlossen werden. Der Mieter oder Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf eine positive Entscheidung der Eigentümergemeinschaft. Wichtig zu wissen: Erfolgt die Abstimmung nicht einstimmig, so kann trotzdem gegen diese Entscheidung der rechtliche Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme bestehen, solange die bauliche Veränderung die anderen Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Dies ist allerdings jeweils eine Einzelfallentscheidung (§ 14, Abs. 2, Nr. 1 Wohnungseigentümergesetz).